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   VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03   

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VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03 (https://dejure.org/2003,23343)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2003 - 1 K 2780/03 (https://dejure.org/2003,23343)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 1 K 2780/03 (https://dejure.org/2003,23343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anforderungen an Versammlungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Denn das von der Antragsgegnerin erlassene Versammlungsverbot ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig, da es im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehen dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 VBlBW 2002, 383, jeweils m.w.N.).

    7 Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.).

    Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.; Beschl. v. 26.01.2001, NVwZ 2001, 670).

    Dass Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen primär durch behördliche Maßnahmen gegen den Störer, also die Gegendemonstranten, zu begegnen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.; bereits BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O., 360 f.).

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, Beschl. v. 14.07.2000, NJW 2000, 3051).

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2001, a.a.O., Beschl. v. 14.07.2000, a.a.O.).

    Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Gesichtspunkt zu führen, dass der Antragsteller als Veranstalter nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweise, insbesondere die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung vermissen lasse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000, NJW 2000, 3051; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1999, VBlBW 1999, 462).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Denn das von der Antragsgegnerin erlassene Versammlungsverbot ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig, da es im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehen dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 VBlBW 2002, 383, jeweils m.w.N.).

    Zwar wird in einem solchen Fall regelmäßig auch ein präventives Versammlungsverbot gerechtfertigt sein, doch dürfte das voraussichtlich auch strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers am 14.06.2003, mit dem dieser unter Berufung auf sein "Notwehrrecht" zum Gegenangriff aufrief und überging, noch nicht den Schluss zulassen, er werde ungeachtet der bereits weitergegebenen "organisatorischen Infos" nicht willens sein, unmittelbar von der von ihm angemeldeten Versammlung ausgehende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit weitgehend zu verhindern oder zu unterbinden; hierbei würde denn übersehen, dass die seinerzeit eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit aller Voraussicht nach nicht von ihm bzw. den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung, sondern unmittelbar von gewaltbereiten "linken" Gegendemonstranten hervorgerufen worden war, welcher entgegenzutreten Aufgabe der Polizei gewesen wäre; dies vermag zwar das Verhalten des Antragstellers, mit dem dieser durchaus zu einer Eskalation der Situation beitrug, nicht zu rechtfertigen, führte jedoch dazu, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kooperationsbereitschaft gehalten blieb, den auch vom Antragsteller angesprochenen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung, einschließlich deren Zugang gegen entsprechende Gefahren zu schützen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O.).

    Dass Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen primär durch behördliche Maßnahmen gegen den Störer, also die Gegendemonstranten, zu begegnen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.; bereits BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O., 360 f.).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin vorbehalten bleibt, sowohl für die Anreise und den Anmarsch zur Versammlung als auch für deren Durchführung Auflagen zum Ablauf zu machen, soweit diese zum Ausschluss von Gefahren i.S.d. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - notwendig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.08.2000, DVBl. 2000, 1605, 1607 f.), auch begründet.

    Zwar wird in einem solchen Fall regelmäßig auch ein präventives Versammlungsverbot gerechtfertigt sein, doch dürfte das voraussichtlich auch strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers am 14.06.2003, mit dem dieser unter Berufung auf sein "Notwehrrecht" zum Gegenangriff aufrief und überging, noch nicht den Schluss zulassen, er werde ungeachtet der bereits weitergegebenen "organisatorischen Infos" nicht willens sein, unmittelbar von der von ihm angemeldeten Versammlung ausgehende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit weitgehend zu verhindern oder zu unterbinden; hierbei würde denn übersehen, dass die seinerzeit eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit aller Voraussicht nach nicht von ihm bzw. den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung, sondern unmittelbar von gewaltbereiten "linken" Gegendemonstranten hervorgerufen worden war, welcher entgegenzutreten Aufgabe der Polizei gewesen wäre; dies vermag zwar das Verhalten des Antragstellers, mit dem dieser durchaus zu einer Eskalation der Situation beitrug, nicht zu rechtfertigen, führte jedoch dazu, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kooperationsbereitschaft gehalten blieb, den auch vom Antragsteller angesprochenen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung, einschließlich deren Zugang gegen entsprechende Gefahren zu schützen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, Beschl. v. 14.07.2000, NJW 2000, 3051).

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2001, a.a.O., Beschl. v. 14.07.2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Schließlich fehlt es auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der vom Antragsteller letztlich angegebene Zweck der Demonstration, gegen die noch bis zum 13.07.2002 in ... stattfindende Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht" Position zu beziehen, nur Vorwand und die Provokation von Gewalt das eigentliche "objektiv" oder gar "subjektiv" bezweckte Vorhaben wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.09.2000, NVwZ 2000, 1406).
  • BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Die frühere strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1998 wegen eines nicht näher bekannten, bereits am 16.08.1997 begangenen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz liegt schließlich zu lange zurück, als dass sie noch als hinreichende Grundlage für eine Prognose genommen werden könnte, der Antragsteller werde am 12.07.2003 wiederum einen solchen Verstoß begehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.03.2002, NVwZ 2002, 982).
  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01

    Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann das Versammlungsverbot ebenso wenig gestützt werden, auch wenn die vom Antragsteller angemeldete Versammlung durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sein sollte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2001, NVwZ 2001, 907).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 1 S 1464/99

    Versammlungsverbot wegen befürchteter Verwendung der Symbole einer verbotenen

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03
    Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Gesichtspunkt zu führen, dass der Antragsteller als Veranstalter nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweise, insbesondere die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung vermissen lasse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000, NJW 2000, 3051; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1999, VBlBW 1999, 462).
  • VG Köln, 29.10.2009 - 20 K 6466/08

    Teilerfolg für "Bürgerbewegung pro Köln e.V."

    vgl. hierzu: VG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2003 - 1 K 2780/03 -, Juris, Der Beklagte hatte - soweit ersichtlich - lediglich nicht damit gerechnet, dass die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmer, nämlich ca. 300 Personen, über den Flughafen Köln/Bonn anreisen wollten.
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